Zum Inhalt springen

Vergewaltigung

Das Strafgesetz definiert eine Tat als besonders schweren Fall der Nötigung und damit als Vergewaltigung, wenn der Täter in den Körper des Opfers eindringt. Dies umfasst sowohl den vaginalen, oralen und analen Geschlechtsverkehr als auch die Verwendung eines Gegenstandes. Bei einer Vergewaltigung droht eine Haftstrafe von 2 bis 15 Jahren.

Der schwere Vorwurf der Vergewaltigung kann für den Beschuldigten/die Beschuldigte weitreichende Folgen haben: eine Freiheitsstrafe mit einem Mindestmaß, das kaum Möglichkeiten für eine Bewährung eröffnet sowie die Diskriminierung und Stigmatisierung durch die Öffentlichkeit. Wenn Sie der Vergewaltigung beschuldigt werden, sollten Sie schnell reagieren und sich die Unterstützung von einem kompetenten Anwalt für Strafrecht mit Tätigkeitsschwerpunkt Sexualstrafrecht sichern. Ein für dieses Rechtsgebiet besonders versierter und fachkundiger Anwalt ist notwendig, um Ihre Rechte zu sichern und Sie durch das Verfahren zu begleiten.

Als Vergewaltigung wird der Geschlechtsakt ohne Einverständnis des Opfers definiert, insbesondere das Eindringen in den Körper.

Tatbestand: Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung

Die Vergewaltigung stellt einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung dar. Der Unterschied zwischen sexueller Nötigung und Vergewaltigung besteht in der sexuellen Handlung: es handelt sich um solche, welche das Opfer „besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind“ oder die Tat von mehreren Personen begangen wird. Für eine Vergewaltigung ist insbesondere ein Eindringen in den Körper des Opfers ausschlaggebend.

Zu den Tatbestandsvoraussetzungen gehört sowohl bei der sexuellen Nötigung als auch bei der Vergewaltigung Vorsatz. Dies kann vor allem dann relevant sein, wenn es zwar zu einem ungewollten Geschlechtsverkehr kommt, der Täter aber irrtümlich von einer einvernehmlichen bzw. freiwilligen Handlung ausgegangen ist.