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Sexuelle Belästigung

Durch die letzte Reform des deutschen Strafrechts wurde der Tatbestand sexuelle Belästigung (§ 184i StGB) aufgenommen, welcher nun auch ein unangebrachtes Verhalten unter Strafe stellt, bei dem der Täter eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt, wodurch sich diese belästigt fühlt.

Als Rechtsanwälte für Strafrecht mit Tätigkeitsschwerpunkt Sexualstrafrecht überprüfen wir zunächst, ob tatsächlich eine sexuelle Belästigung vorliegt. Sollte dies der Fall sein, werden wir uns in Absprache mit der Staatsanwaltschaft frühzeitig um die Einstellung des Verfahrens bemühen. Beim Tatbestand sexuelle Belästigung ist die Intention des Täters entscheidend, denn die vorgeworfene Berührung muss aus sexueller Motivation stattgefunden haben. In einzelnen Fällen kommt es zu Schwierigkeiten, wenn der Beschuldigte die sexuellen Berührungen als Kompliment oder einvernehmlich interpretiert hat.

Die Abgrenzung zu alltäglichen Abläufen ohne sexuellen Hintergrund kann häufig schwierig sein.

Der Tatbestand der sexuellen Belästigung umfasst jede einseitige und unerwünschte Handlung bzw. Berührung mit sexuellem Bezug.

Was gilt als sexuelle Belästigung?

Für den Tatbestand der sexuellen Belästigung stellt die Regelung den körperlichen Kontakt als Voraussetzung dar, weshalb verbale Belästigungen nicht darunterfallen. Laut dem Gesetz findet eine körperliche Berührung „in sexuell bestimmter Weise“ statt, sofern sie sexuell motiviert ist. Darüber hinaus muss sich das Opfer durch die erfolgte Handlung belästigt fühlen. Ein derartiges Verhalten kann sowohl am Arbeitsplatz als auch im privaten Raum erfolgen.

Typische Beispiele sind:

Voraussetzung für das Vorliegen des Tatbestands ist, dass sich das Opfer durch die Handlungen belästigt fühlt, was ein subjektives Empfinden ist. Auch hier führt der Tatbestand in der Praxis zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten, da kein objektiver Maßstab anzulegen ist.