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Kinderpornografie / Jugendpornografie

Sie werden wegen der Verbreitung, dem Erwerb und/oder Besitz von kinder- oder jugendpornografischer Inhalte beschuldigt? Dann brauchen Sie umgehend einen kompetenten Anwalt für Strafrecht mit Tätigkeitsschwerpunkt Sexualstrafrecht! Kinderpornografie ist ein sehr sensibles Thema, weshalb allein schon der Vorwurf stigmatisierende Konsequenzen für den Betroffenen und deren Familienangehörige haben kann. Zudem sind nach neuer Rechtslage sehr hohe Mindeststrafen vorgesehen, die eine kompetente Verteidigung unumgänglich machen.

Mit einer erfolgreichen Verteidigungsstrategie erreichen wir als spezialisierte Anwälte auch in diesen Verfahren für Sie das bestmögliche Ergebnis: Einstellung, Freispruch oder bei Verurteilung für Sie erträgliche Strafen. Als überregional tätige Kanzleien für Strafrecht mit Tätigkeitsschwerpunkt Sexualstrafrecht mit den Standorten Memmingen, Mannheim, Hamburg, Rostock und Berlin vertreten wir Sie als erfahrene Rechtsanwälte bei Vorwürfen der Kinder- und Jugendpornografie.

Kinderpornografie ist ein sehr sensibles Thema, weshalb schon allein der Vorwurf große gesellschaftliche Konsequenzen für den Betroffenen und deren Familienangehörige haben kann.

Kinderpornografie: Straftatbestand

Wird ein wirkliches sexualbezogenes Geschehen mit Kindern unter 14 Jahren abgebildet, handelt es sich um Kinderpornografie.

Jugendpornografie und Kinderpornografie

Bei Jugendpornografie handelt es sich um die sexuelle Darstellung von Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren. Die Höchststrafen für Jugendpornografie sind etwas geringer als bei der Kinder­pornografie. So beträgt die maximale Haftstrafe in der Regel drei Jahre, während es bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Herstellung sowie Verbreitung von Jugendpornografie bis zu fünf Jahre Haft möglich sind.